§ 28 HBKG - Mitwirkung von Dienststellen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

1Die Gemeinden und Landkreise, die Dienststellen des Landes sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Ersuchen die Katastrophenschutzbehörden bei der Vorbereitung der Abwehr und der Abwehr von Katastrophen zu unterstützen, soweit nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. 2Die Gemeinden sind auch verpflichtet, die zur Durchführung der Evakuierung der Bevölkerung sowie zur Aufnahme und Versorgung der evakuierten Bevölkerung notwendigen Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen. 3Die zuständigen Landesbehörden leisten die erforderliche Unterstützung.