§ 29 HBKG - Vorbereitende Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere
- 1.
Errichtung einer Katastrophenschutzleitung mit einem Katastrophenschutzstab und einem Verwaltungsstab, einer Informations- und Kommunikations-zentrale sowie einer Gefahrstoff-ABC-Messzentrale,
- 2.
Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mit den erforderlichen baulichen Anlagen und der erforderlichen Ausrüstung,
- 3.
Ausbildung und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals,
- 4.
Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen,
- 5.
Katastrophenschutzübungen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die obere und die oberste Katastrophenschutzbehörde.