§ 35 HBKG - Besondere Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen unteren Katastrophenschutzbehörde übertragen, insbesondere wenn die Abwehrmaßnahmen wirksamer von deren Gebiet aus zu leisten sind.
(2) Die obere oder die oberste Katastrophenschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen, insbesondere wenn sich die Katastrophe auf das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden erstreckt.