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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 45 SächsRiG - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarverfahren (§ 44 Nummer 1) über Berufungen gegen Urteile des Dienstgerichts,

  2. 2.

    in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen die Beschwerde gegen Entscheidungen des Dienstgerichts vorgesehen ist.