§ 59 LWG - Hochwasserrisikogebiete (zu §§ 73, 74 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Hochwasserrisikogebiete nach § 73 WHG werden von der obersten Wasserbehörde in den Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten nach § 74 WHG bekannt gemacht. Bei Hochwasserrisikogebieten an der Küste ergeben sich Risiken aus Meeresüberflutungen, an oberirdischen Gewässern aus Überflutungen durch Flusshochwasser.
(2) Als Küstengebiete, innerhalb derer entsprechend § 73 Absatz 1 WHG die aus eindringendem Meerwasser resultierenden Hochwasserrisiken zu bewerten sind, gelten die von der obersten Wasserbehörde anhand hydrologischer Kenngrößen ermittelten und in den Hochwasserrisikomanagementplänen abgegrenzten Gebiete.