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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 59 LWG - Hochwasserrisikogebiete (zu §§ 73, 74 WHG)

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Hochwasserrisikogebiete nach § 73 WHG werden von der obersten Wasserbehörde in den Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten nach § 74 WHG bekannt gemacht. Bei Hochwasserrisikogebieten an der Küste ergeben sich Risiken aus Meeresüberflutungen, an oberirdischen Gewässern aus Überflutungen durch Flusshochwasser.

(2) Als Küstengebiete, innerhalb derer entsprechend § 73 Absatz 1 WHG die aus eindringendem Meerwasser resultierenden Hochwasserrisiken zu bewerten sind, gelten die von der obersten Wasserbehörde anhand hydrologischer Kenngrößen ermittelten und in den Hochwasserrisikomanagementplänen abgegrenzten Gebiete.