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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 62 LWG - Hochwasser- und Sturmflutwarnungen (zu § 79 Absatz 2 WHG)

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

Die oberste Wasser- und die oberste Küstenschutzbehörde stellen den Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt werden, und der Bevölkerung Informationen zum räumlich differenzierten Hochwasserrisiko zur Verfügung. Vor einem zu erwartenden Hochwasser warnen sie die Bevölkerung und die Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt werden, in geeigneter Form. Sie können die Aufgabe auf andere Behörden übertragen.