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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 57 LWG - Grundsätze des Küsten- und Hochwasserschutzes

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Küsten- und Hochwasserschutz ist eine Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben, soweit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht andere dazu verpflichtet sind.

(2) Die Wasser- und Küstenschutzbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Hochwasserrisikomanagement auf eine Begrenzung der Hochwasserrisiken hinzuwirken. Zum Hochwasserrisikomanagement zählen alle Maßnahmen der Vermeidung, des Schutzes und der Vorsorge, die dem Schutz der Bevölkerung und der Sachgüter vor Küsten- und Flusshochwasser dienen.