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  • ab 01.01.1958 (aktuelle Fassung)

§ 29 LVwVG - Vorzugsweise Befriedigung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

(2) Der Anspruch ist erforderlichenfalls durch Zivilklage geltend zu machen. § 26 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.