§ 30 LVwVG - Ausschluss von Mängelansprüchen
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
Wer etwas im Vollstreckungsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.