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  • ab 01.01.1958 (aktuelle Fassung)

§ 30 LVwVG - Ausschluss von Mängelansprüchen

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

Wer etwas im Vollstreckungsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.