§ 1 LUVPG - Zweck des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- LUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-7
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
- 1.
die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
- 2.
die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
- a)
bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
- b)
bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.