§ 8 HZVO - Quoten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
- 1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
- 2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr (besonderer öffentlicher Bedarf)
- a)
2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
- b)
0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
- c)
0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,
- d)
1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,
- 3.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,
- 4.
für die Zulassung für ein Zweitstudium 3 Prozent.
Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d entfallenden Studienplätze werden zum Wintersemester vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
- 1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
- 2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
- 3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
- 4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
Die nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und d an den einzelnen Studienorten vorweg abzuziehenden Studienplätze werden abweichend von Satz 1 unter Zusammenfassung des Wintersemesters und des darauffolgenden Sommersemesters insgesamt von den jeweils zum Wintersemester an der Universität Ulm festgesetzten Zulassungszahlen abgezogen. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 a HZG vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben.