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§ 8 HZVO - Quoten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:

  1. 1.

    für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,

  2. 2.

    für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr (besonderer öffentlicher Bedarf)

    1. a)

      2,2 Prozent im Studiengang Medizin,

    2. b)

      0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,

    3. c)

      0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,

    4. d)

      1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,

  3. 3.

    im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen tätig zu werden, bis zu 4,42 Prozent, landesweit an den Studienorten zusammen insgesamt 75 Studienplätze,

  4. 4.

    für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,

  5. 5.

    für die Zulassung für ein Zweitstudium 3 Prozent.

Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d sowie Nummer 3 entfallenden Studienplätze werden zum Wintersemester vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:

  1. 1.

    im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,

  2. 2.

    im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,

  3. 3.

    im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,

  4. 4.

    im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

Die nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und d an den einzelnen Studienorten vorweg abzuziehenden Studienplätze werden abweichend von Satz 1 unter Zusammenfassung des Wintersemesters und des darauffolgenden Sommersemesters insgesamt von den jeweils zum Wintersemester an der Universität Ulm festgesetzten Zulassungszahlen abgezogen. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 a HZG vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben.