§ 12 12. BImSchV - Sonstige Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 12. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-12-1
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat
- 1.auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie
- 2.eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.
(2) 1Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung
- 1.der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,
- 2.der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
- 3.der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
- 4.der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
zu erstellen. 2Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.