§ 6 BremImSchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremImSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-a-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich des § 3 dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen § 6 Absatz 3 der Störfall-Verordnung eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,
- 3.
entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 der Störfall-Verordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung die Umsetzung des Konzepts nicht sicherstellt,
- 5.
entgegen § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung ein Konzept oder einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 6.
entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine Angabe oder einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,
- 7.
entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Satz 3 oder § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Sicherheitsbericht oder dessen aktualisierte Teile oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 der Störfall-Verordnung, einen dort genannten Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder die erforderliche Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anhört,
- 10.
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 der Störfall-Verordnung einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist,
- 11.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erprobt,
- 12.
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
- 13.
entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Störfall-Verordnung eine Verbindung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- 14.
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung eine Unterlage nicht oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 15.
entgegen § 19 Absatz 1 der Störfall-Verordnung eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 16.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig berichtigt,
- 17.
der Betriebsregelung für Geräte und Maschinen nach § 4 dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind
- 1.
bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 Nummer 17 die Ortspolizeibehörden,
- 2.
für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
- 3.
im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.