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§ 12 12. BImSchV - Sonstige Pflichten

Bibliographie

Titel
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
12. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-12-1

(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat

  1. 1.
    auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie
  2. 2.
    eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.

(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung

  1. 1.
    der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,
  2. 2.
    der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
  3. 3.
    der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
  4. 4.
    der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen

zu erstellen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.