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Anhang VI 12. BImSchV - Meldungen

Bibliographie

Titel
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
12. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-12-1

Teil 1: Kriterien

  1. I.

    Ein Ereignis, welches unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

    1. 1.

      Beteiligte Stoffe

      Jede ereignisbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle.

    2. 2.

      Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum mit nachstehenden Folgen:

      1. a)

        ein Todesfall,

      2. b)

        sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,

      3. c)

        ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,

      4. d)

        Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,

      5. e)

        Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 500 Personenstunden,

      6. f)

        Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.

    3. 3.

      Unmittelbare Umweltschädigungen

      1. a)

        Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume

        • gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,

        • großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.

      2. b)

        Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer 1

        • Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,

        • See oder Teich: ab 1 ha,

        • Delta: ab 2 ha,

        • Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.

      3. c)

        Erhebliche Schädigung des Grundwassers 1

        • ab 1 ha.

    4. 4.

      Sachschäden

      1. a)

        Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,

      2. b)

        Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.

    5. 5.

      Grenzüberschreitende Schädigungen

      Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.

  2. II.

    Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

  3. III.

    Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Teil 2: Inhalte

Mitteilung nach § 19 Abs. 2

1. Allgemeine Angaben

1.1
Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1

I.II. □III. □
□ 1□ 2a□ 3a□ 4a□ 5
□ 2b□ 3b□ 4b
□ 2c□ 3c
□ 2d
□ 2e
□ 2f

1.2
Name und Anschrift des Betreibers:

1.3
Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:

TagMonatJahrStunde

1.4
Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):

1.5
Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV):

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Betriebsbereich unterliegt:□ Grundpflichten
□ Erweiterte Pflichten

1.6
Gestörter Teil des Betriebsbereichs:

1.7
Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:

□ Erstmitteilung

□ Ergänzung oder Berichtigung

□ Abschließende Mitteilung

2. Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe

2.1
Art des Ereignisses:

2.1.1Explosiona) Auslösende Stoffe
b) Freigesetzte Stoffe
2.1.2Branda) In Brand geratene Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.1.3Stofffreisetzung in die Atmosphärea) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.1.4Stofffreisetzung in Gewässera) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.1.5Stofffreisetzung in den Bodena) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe

2.2
Beteiligte Stoffe 2

chem. Bezeichnung(a) Ausgangsprodukt
(b) Zwischenprodukt
(c) Endprodukt
(d) Nebenprodukt
(e) Rückstand
(f) entstandener Stoff
CAS-Nr.Nr. des Stoffes oder der Gefahrenkategorie nach Anhang IMengenangabe in kg 3
Stoff 1
Stoff 2
...
...
...
...
...
Stoff x

3. Beschreibung der Umstände des Ereignisses

3.1
Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:

3.2
Auslösendes Ereignis und Ablauf des Ereignisses:

3.3
Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:

3.4
Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Windrichtung):

3.5
Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:

4. Ursachenbeschreibung

4.1
Ursache des Ereignisses:

□ Ursache bekannt

□ Ursachenuntersuchung wird fortgeführt

□ Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar

Beschreibung/Erläuterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4.2
Ursachenklassifizierung:

□ betriebsbedingt

□ menschlicher Fehler

□ umgebungsbedingt

□ Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5. Art und Umfang des Schadens 4

5.1
innerhalb des Betriebsbereichs

5.1.1 Personenschäden:

(Beschäftigte/Einsatzkräfte)

ExplosionBrandFreisetzung
Tote:///
Verletzte:
ambulante Behandlung stationäre Behandlung
/
/
/
/
/
/
Personen mit Vergiftungen:
ambulante Behandlung stationäre Behandlung
/
/
/
/
/
/
5.1.2Sonstige Beeinträchtigung von Personen:□ ja□ nein
Art der Beeinträchtigung/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der Personen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.3Sachschäden:□ ja□ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.4Umweltschäden:□ ja□ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.5Die Gefahr besteht nicht mehr.
Die Gefahr besteht noch.
Art der Gefahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5.2
außerhalb des Betriebsbereichs

5.2.1 Personenschäden:

(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)

ExplosionBrandFreisetzung
Tote:/ // // /
Verletzte:
ambulante Behandlung stationäre Behandlung
/ /
/ /
/ /
/ /
/ /
/ /
Personen mit Vergiftungen:
ambulante Behandlung stationäre Behandlung
/ /
/ /
/ /
/ /
/ /
/ /
5.2.2Sonstige Beeinträchtigung von Personen:□ ja□ nein
Art der Beeinträchtigung/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl der Personen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.3Sachschäden:□ ja□ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.4Umweltschäden:□ ja□ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.5Störung der öffentlichen Versorgung:□ ja□ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang/Dauer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.6Grenzüberschreitende Schäden:□ ja□ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.7Gefahr besteht noch:□ ja□ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

6. Notfallmaßnahmen

6.1
Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):

6.2
Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):

6.3
Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):

6.4
Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte

6.4.1 Schutzmaßnahmen:

6.4.2 Evakuierung:

6.4.3 Dekontamination:

6.4.4 Sanierung:

7. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit

7.1
Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse:

7.2
Vorkehrungen zur Begrenzung der Auswirkungen des Ereignisses (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):

8. Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:

__________________________________________________________________________________
Ort, DatumUnterschrift

Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium "umweltgefährlich" definiert worden ist.

Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.

Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.

Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.