§ 31 FrUrlV NRW - Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- FrUrlV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20303
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen oder in Verwaltungen oder öffentliche Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsandt, ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in Verwaltungen oder öffentliche Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Urlaub unter Wegfall der Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe soll durch die oberste Dienstbehörde Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.