§ 31 FrUrlV NRW - Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- FrUrlV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20303
(1) Wird die Beamtin oder der Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen entsandt, so ist unbeschadet des § 20 des Beamtenstatusgesetzes Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren. Anträgen auf Bewilligung eines Urlaubs für mehr als ein Jahr soll die oberste Dienstbehörde in der Regel entsprechen.
(2) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe soll durch die oberste Dienstbehörde Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.