§ 33 FrUrlV NRW - Urlaub aus persönlichen Anlässen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- FrUrlV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20303
(1) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
1. | Niederkunft der Ehefrau, eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |
---|---|---|
2. | Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder eines Elternteils | 2 Arbeitstage |
3. | Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag |
4. | 25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum | 1 Arbeitstag |
5. | Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen, | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
6. | Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr |
7. | Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
8. | in sonstigen dringenden Fällen | bis zu 3 Arbeitstage. |
Zu den Kindern nach den Nummern 2, 6, 7 und Absatz 2 zählen leibliche (eheliche und nichteheliche) und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege. In den Fällen der Nummern 5 bis 7 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen der Nummern 5 und 6 muss die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung oder Betreuung der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden.
In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet, Urlaub bis zum Umfang der in § 45 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bereits in Anspruch genommener Urlaub nach Nummer 6 wird angerechnet. Als Einkommensnachweis dient eine formlose Erklärung der Beamtin oder des Beamten.
Abweichend von Satz 7 kann Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2024 und 2025 ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Betreuung eines Kindes in Fällen nach Satz 2 Nummer 6 Urlaub im Umfang von bis zu 13 Arbeitstagen, für Alleinerziehende bis zu 26 Arbeitstagen, im Kalenderjahr bewilligt werden. Der Urlaub nach Satz 10 besteht für nicht mehr als 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende nicht mehr als 60 Arbeitstage, im Kalenderjahr.
(2) Urlaub unter Weitergewährung der Besoldung soll zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes gewährt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
- 1.
die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und weiter fortschreitet,
- 2.
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
- 3.
die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.
(3) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei einer amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneten Untersuchung oder kurzfristigen Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. In dem nach ärztlicher Bescheinigung nachgewiesenen Umfang ist der erforderliche Urlaub für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für alle medizinisch notwendigen Maßnahmen zu gewähren im Zusammenhang mit
- 1.
der Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
der Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung wird gewährt für
- 1.
eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit nach den Voraussetzungen der Beihilferegelungen oder den Vorschriften über die freie Heilfürsorge der Polizei nachgewiesen wird,
- 2.
die Durchführung einer auf Grund des § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsärztlich verordneten Badekur sowie für dienstunfallbedingte Kurmaßnahmen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen oder
- 3.
die Teilnahme an einer Kur eines Kindes als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson, sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht.
Soweit für eine Kurmaßnahme Urlaub nach Satz 1 nicht im beantragten Umfang gewährt werden kann, ist auf Antrag Erholungsurlaub oder Sonderurlaub nach § 34 unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Urlaub während der Schulferien.
(5) Besteht nach § 3 der Trennungsentschädigungsverordnung vom 29. April 1988 GV. NRW. S. 226) in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf Trennungsentschädigung und werden die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b TEVO erfüllt, kann für jeden vollen Monat der getrennten Haushaltsführung ein Arbeitstag Urlaub für eine Familienheimfahrt bewilligt werden; dies gilt nicht, wenn eine ermäßigte Trennungsentschädigung nach § 4 Absatz 7 TEVO gewährt wird. Urlaub steht nicht zu für einen Monatszeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte an insgesamt mindestens zehn Arbeitstagen Urlaub erhalten hat, vom Dienst freigestellt oder wegen Erkrankung vom Dienstort abwesend gewesen ist. Der Anspruch verfällt, wenn der Urlaub nicht innerhalb eines Vierteljahres nach Ablauf des Monats, für den er gewährt werden kann, angetreten wird. Aus Anlass des Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfestes kann der Urlaub vor Ablauf eines Monats gewährt werden.
(6) Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung wird für bis zu fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr gewährt, wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, dass die Beamtin oder der Beamte in den nachfolgenden Fällen bei einer stationären Krankenhausbehandlung zur Begleitung mit aufgenommen wird:
- 1.
Begleitung eines Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist oder
- 2.
Begleitung eines Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
Die Notwendigkeit der Begleitung muss durch die stationäre Einrichtung bescheinigt werden. Bei der stationären Behandlung eines Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet. Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.