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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 12 BLBG - Jahresabschluss

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Amtliche Abkürzung
BLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2000

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW stellt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen auf.

(2) Das Finanzministerium stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Ergebnisverwendung.

(3) Der Jahresabschluss wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.