BLBG,NW - Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW"
(Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Amtliche Abkürzung
BLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2000

Vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754)

Zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

§ 1 BLBG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Amtliche Abkürzung
BLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2000

(1) Zum 1. Januar 2001 wird unter dem Namen "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein- Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW)" ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung errichtet. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 2 BLBG - Zweck, Umfang und Aufgaben

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Titel
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Amtliche Abkürzung
BLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2000

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualitäten bei herausragenden Baumaßnahmen des Landes mit stadtbildprägender Bedeutung hat der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW vor einer Investitionsentscheidung und/oder Einleitung der formalen Planung von Maßnahmen das Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium herzustellen. Wird das Einvernehmen versagt, ist dies schriftlich oder elektronisch und unter Würdigung aller Besonderheiten des Einzelfalls zu begründen. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Fördermittel des Landes in Anspruch nehmen.

(2) Für diese Aufgabe werden das Allgemeine Grundvermögen und das Verwaltungsgrundvermögen sowie das Sondervermögen Grundstock gemäß § 6 Abs. 9 des Haushaltsgesetzes 2000 an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW abgegeben. Ausgenommen hiervon sind das Grundvermögen der Forstwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der gesetzlich geregelte Grundbesitz an landeseigenen Gewässern einschließlich der Ufergrundstücke und der der Unterhaltung und dem Hochwasserschutz dienenden Flächen und die öffentlichen Straßengrundstücke, sowie weitere bis zur Abgabe gem. Satz 1 vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium bestimmte Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Nutzung für eine Bewirtschaftung, Entwicklung oder Verwertung nach kaufmännischen Grundsätzen durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb ungeeignet sind.

(3) Das Sondervermögen Grundstock wird abweichend von § 61 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung ohne Wert- und Aufwendungsersatz abgegeben.
Das Allgemeine Grundvermögen und das Verwaltungsgrundvermögen werden gegen Wertersatz abgegeben. Das Finanzministerium kann zulassen, dass abweichend von § 61 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung für die Abgabe dieser Vermögensgegenstände nicht der volle Wert zu erstatten ist.

(4) Am 1. Januar 2001 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der abgegebenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte gehen auf den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW über.

(5) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium später weitere Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte des Landes an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW abgeben, wenn sie für eine Bewirtschaftung, Entwicklung oder Verwertung nach kaufmännischen Grundsätzen entsprechend dem Zweck des Bau- und Liegenschaftsbetriebes geeignet sind.

(6) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann mit Zustimmung des Finanzministeriums Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an das Land abgeben, wenn sie für eine Bewirtschaftung, Entwicklung oder Verwertung nach kaufmännischen Grundsätzen entsprechend dem Zweck des Bau- und Liegenschaftsbetriebes ungeeignet sind.

(7) Über erfolgte Abgaben von einzelnen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in den Fällen von Absatz 5 und 6, deren Wert 3 Millionen Deutsche Mark übersteigt, ist dem Landtag unverzüglich zu berichten.

§ 3 BLBG - Verwaltung, Haftung

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Titel
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Amtliche Abkürzung
BLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2000

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW wird vom Finanzministerium verwaltet.

(2) Bei dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. Das Nähere regelt der Finanzminister.

(3) Für Verbindlichkeiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW haftet das Land.

§ 4 BLBG - Parlamentarische Kontrolle

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Titel
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Amtliche Abkürzung
BLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2000

In Angelegenheiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist die Landesregierung dem Landtag bzw. einem von ihm zu benennenden Ausschuss gegenüber jederzeit und umfassend rechenschaftspflichtig. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.