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§ 3 BLBG - Verwaltung, Haftung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Amtliche Abkürzung
BLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2000

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW wird vom Finanzministerium verwaltet.

(2) Bei dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. Das Nähere regelt der Finanzminister.

(3) Für Verbindlichkeiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW haftet das Land.