§ 13 BLBG - Prüfung des Jahresabschlusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
- Amtliche Abkürzung
- BLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2000
Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu prüfen. Das Finanzministerium bestellt den Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.