§ 57 GO LT 2010 - Behandlung von Großen Anfragen (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2010,BB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
(1) Große Anfragen sind schriftlich zu beantworten. Der Präsident teilt die Große Anfrage unverzüglich der Landesregierung mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Antwort zu geben. Eine Fristverlängerung ist mit Einverständnis des Einreichers zulässig. Große Anfragen sowie die Antworten der Landesregierung werden gedruckt, an die Abgeordneten verteilt und elektronisch veröffentlicht. Große Anfragen sind unverzüglich im Landtag zu behandeln, es sei denn, der Einreicher widerspricht.
(2) Lehnt die Landesregierung die Beantwortung der Großen Anfrage ab, ist sie zur Beratung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen, wenn mindestens eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es verlangt.