§ 17 BestattG - Auskunftspflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die die Verstorbene/den Verstorbenen vor ihrem/seinem Tod untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und Personen, mit denen die Verstorbene/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben könnten, sind verpflichtet, der/dem die Leichenschau vornehmenden Ärztin/Arzt und dem Gesundheitsamt alle für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Auskunftserteilung die zur Auskunft verpflichtete Person sich selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Die Leitung einer Einrichtung im Sinne des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sowie eines Krankenhauses ist verpflichtet, zur Ermittlung von Bestattungspflichtigen nach § 23 Absatz 1 die in der Einrichtung zu diesen vorhandenen personenbezogenen Daten an die zuständige Ortspolizeibehörde bekannt zu geben.