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  • ab 05.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 16 BestattG - Todesbescheinigung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Die Todesbescheinigung dient insbesondere

  1. 1.

    der Erfassung der im Rahmen des Personenstandsrechts erforderlichen Angaben,

  2. 2.

    dem Nachweis des Todeszeitpunkts/des Todeszeitraums und der Todesursache,

  3. 3.

    der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart,

  4. 4.

    der Prüfung, ob infektionshygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie

  5. 5.

    Zwecken der Statistik und der Forschung.

(2) Die Todesbescheinigung ist von der leichenschauenden Ärztin/dem leichenschauenden Arzt vollständig, korrekt, gut leserlich und unter Angabe ihrer/seiner Kontaktdaten zur Sicherstellung der Erreichbarkeit für Nachfragen der nachfolgenden Verwaltungsbehörden auszufüllen.

(3) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag Auskünfte aus Todesbescheinigungen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren und Ablichtungen davon aushändigen,

  1. 1.

    wenn eine Angehörige/ein Angehöriger ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der/des Verstorbenen beeinträchtigt werden, oder

  2. 2.

    wenn eine sonstige Antragstellerin/ein sonstiger Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis von Daten der Todesbescheinigung glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der/des Verstorbenen überwiegt oder

  3. 3.

    wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und das Gesundheitsamt festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der/des Verstorbenen und ihrer/seiner Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Im Übrigen ist ein Anspruch auf Informationszugang eines unbeteiligten Dritten zu bei den Gesundheitsämtern zu Verstorbenen vorliegenden bzw. gespeicherten Daten aus Todesbescheinigungen ausgeschlossen.

(4) Die Todesbescheinigungen sind vom Gesundheitsamt 30 Jahre aufzubewahren. Dies kann auch in elektronischer Form geschehen.