Art. 46 BayRiStAG - Beteiligungsverfahren bei der Übertragung von Richterämtern
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) 1In den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat mit, wem sie das Richteramt zu übertragen beabsichtigt. 2Sie übersendet ihm die Bewerbungsgesuche sowie den Personalbogen und die dienstliche Beurteilung des oder der Ausgewählten, den von dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder der zuständigen Gerichtspräsidentin vorgelegten Besetzungsvorschlag und auf Verlangen des Präsidialrats auch die Personalbögen und dienstlichen Beurteilungen der anderen Bewerber und Bewerberinnen. 3Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugeleitet werden.
(2) 1Der Präsidialrat nimmt binnen eines Monats zur persönlichen und fachlichen Eignung des oder der Vorgeschlagenen Stellung. 2Er kann sich auch zur persönlichen und fachlichen Eignung anderer Bewerber und Bewerberinnen äußern und im Rahmen der Bewerbungen oder des Besetzungsvorschlags Gegenvorschläge machen. 3Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen nach Abs. 1 beim Vorsitzenden des Präsidialrats eingehen. 4Die oberste Dienstbehörde kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzen.
(3) 1Folgt die oberste Dienstbehörde einem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit. 2Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen gewährt der zuständige Staatsminister oder die zuständige Staatsministerin dem Präsidialrat auf Verlangen eine Aussprache.
(4) 1Maßnahmen dürfen erst ergehen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Stellungnahmefrist abgelaufen ist. 2Im Fall des Abs. 3 muss außerdem die Aussprache stattgefunden haben oder die beiden Fristen müssen verstrichen sein.
(5) 1Die oberste Dienstbehörde teilt die Stellungnahme dem Bewerber oder der Bewerberin mit, soweit sie ihn oder sie betrifft und sofern sie seine oder ihre Eignung für die zu besetzende Stelle verneint. 2Sie wird, soweit sie den Bewerber oder die Bewerberin betrifft, zu den Personalakten genommen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur auf Antrag.