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§ 28 KrW-/AbfG Bln - Bußgeldvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Abs. 2 Abfälle, die er gemäß § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem Land Berlin zu überlassen hat, nicht durch die zuständigen Stellen entsorgen lässt,

  2. 2.

    einer sich aus § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 15 Abs. 1 Abfälle ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 oder 3 Veränderungen vornimmt,

  5. 5.

    entgegen § 17 Absatz 2 eine Maßnahme auf Grund einer Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vor der Abnahme durchführt,

  6. 6.

    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.