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§ 9 KrW-/AbfG Bln - Pflichten der Abfallbesitzer

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

(1) Die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 2 sind in die dafür von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) oder von beauftragten Dritten aufgestellten Abfuhrbehälter einzufüllen; insbesondere sind auch die Mieter der Grundstücke verpflichtet, sich ausschließlich der aufgestellten Abfuhrbehälter zu bedienen.

(2) Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) legen in einer Abfallwirtschaftssatzung Anordnungen über Art und Zahl der Behälter, Zeitpunkt und Häufigkeit der Entleerungen sowie Anforderungen zu Standort und Transportweg der Abfuhrbehälter fest und können Einzelanordnungen hierzu treffen. Die Rechte der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) auf Grund der Leistungsbedingungen bleiben unberührt.