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  • ab 01.08.1999 (aktuelle Fassung)

§ 15 KrW-/AbfG Bln - Abfallverbringung in das Land Berlin

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

(1) Die Verbringung von Abfällen in das Gebiet eines auf Grund des § 14 Abs. 5 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplans bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 gilt nicht für Abfälle, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist. Dies ist der für die Genehmigung zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, soweit die Verwertung nicht in dafür zugelassenen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, erfolgt. Im Übrigen können in der Rechtsverordnung zur Verbindlicherklärung nach § 14 Abs. 5 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 festgelegt werden.

(2) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Abfallverbringung innerhalb des Gebiets eines für verbindlich erklärten gemeinsamen Abfallwirtschaftsplans der Länder Berlin und Brandenburg. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Im Falle einer Verbringung andienungspflichtiger Abfälle im Sinne des § 13 entscheidet über die Genehmigung die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.

(4) Im Übrigen ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen sowie bei den Zuweisungsentscheidungen der zentralen Einrichtung im Sinne des § 13 das Ziel der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung zu beachten.