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  • ab 01.08.1999 (aktuelle Fassung)

§ 16 KrW-/AbfG Bln - Veränderungssperre

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen an dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Träger des Vorhabens wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksfläche in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737), geändert durch Gesetz vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete für Abfallbeseitigungsanlagen festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Veränderungssperre nach Absatz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebiets nach Absatz 3 ist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen und während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht bei der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auszulegen.

(5) Ab Beginn der Auslegung von Unterlagen im Genehmigungsverfahren für Vorhaben von Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 und 3 Abs. 2 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auf den von der Genehmigung betroffenen Flächen wesentliche wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(7) Zur Ausführung eines vollziehbaren Plans oder einer vollziehbaren Genehmigung für Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kann gemäß den Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung enteignet werden.

(8) Der festgestellte Plan und die erteilte Genehmigung sind dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.