§ 6 AKEVO - Erkrankung während der Auslandsdienstreise
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
- Amtliche Abkürzung
- AKEVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Dienstreisende, die wegen einer Erkrankung in ein ausländisches Krankenhaus aufgenommen werden, erhalten für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort und zehn Prozent des bisherigen Auslandstagegeldes.