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§ 6 AKEVO - Erkrankung während der Auslandsdienstreise

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Amtliche Abkürzung
AKEVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Dienstreisende, die wegen einer Erkrankung in ein ausländisches Krankenhaus aufgenommen werden, erhalten für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort und zehn Prozent des bisherigen Auslandstagegeldes.