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§ 2 AKEVO - Flugreisen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Amtliche Abkürzung
AKEVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Bei Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als fünf Stunden werden die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Bei Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von mindestens fünf Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.