§ 2 AKEVO - Flugreisen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
- Amtliche Abkürzung
- AKEVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Bei Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als fünf Stunden werden die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Bei Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von mindestens fünf Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.