§ 5 AKEVO - Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
- Amtliche Abkürzung
- AKEVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 vom 15. Tag an um zehn Prozent zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen absehen.