§ 31 ABKG - Freischaffende Wahrnehmung der Berufsaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Freischaffend tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt.
(2) Unabhängig ist, wer weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur stehen.
(3) Eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt.
(4) Auf eigene Rechnung handelt auch, wer sich mit anderen freischaffend Tätigen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung auf gemeinsame Rechnung verbunden hat.