§ 33 ABKG - Ingenieurgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, deren satzungsmäßiger Zweck ausschließlich in der Erfüllung von Berufsaufgaben nach § 30 besteht, sind im Bauwesen tätige Ingenieurgesellschaften.
(2) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind berechtigt, in die Firma die Bezeichnung "Beratende Ingenieurinnen" oder "Beratende Ingenieure" aufzunehmen, wenn
- 1.die Gesellschaften unabhängig tätig sind (§ 31 Abs. 2) und ausschließlich Berufsaufgaben gemäß § 30 wahrnehmen,
- 2.die Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die gesetzlichen Vertretungsberechtigten der Gesellschaft mehrheitlich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfüllen, über die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile verfügen und die Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure die Voraussetzungen der §§ 31 und 35 erfüllen und
- 3.keine Kapitalanteile für Rechnung Dritter gehalten werden.
§ 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 und 2 erfüllt.
(4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken.
(5) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 Absatz 1 und 2 unterhält.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Baukammer.