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§ 14 HessAbgG - Versorgungsabfindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

(1) 1Ein Mitglied des Landtags, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hat, erhält auf Antrag eine Versorgungsabfindung. 2Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt. 3Im Falle der erneuten Mitgliedschaft im Landtag kann auf Antrag, der innerhalb eines Jahres zu stellen ist, die Versorgungsabfindung zurückgezahlt werden. 4Die früheren Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag werden dann nach §§ 10 und 11 berücksichtigt.

(2) 1An Stelle der Versorgungsabfindung nach Abs. 1 kann für die Mitgliedschaft im Landtag die Nachversicherung beantragt werden. 2Sie richtet sich nach § 23 Abs. 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.