§ 11 HessAbgG - Höhe der Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
1Die Altersentschädigung beträgt 27,75 vom Hundert der Grundentschädigung. 2Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft über acht Jahre beträgt die Altersentschädigung 2,75 vom Hundert, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert.