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§ 14 HessAbgG - Versorgungsabfindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

(1) Ein Mitglied des Landtags, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hat, erhält auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt. Im Falle der erneuten Mitgliedschaft im Landtag kann auf Antrag, der innerhalb eines Jahres zu stellen ist, die Versorgungsabfindung zurückgezahlt werden. Die früheren Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag werden dann nach §§ 10 und 11 berücksichtigt.

(2) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Abs. 1 kann für die Mitgliedschaft im Landtag die Nachversicherung beantragt werden. Sie richtet sich nach § 23 Abs. 7 und 8 des Abgeordnetengesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.