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  • ab 01.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 64 KunstHG - Anmeldung zum Haushalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Kunsthochschule zum Haushaltsvoranschlag.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler legt nach Beratung im Rektorat als Beitrag zum Haushaltsvoranschlag die Anmeldung der Kunsthochschule zum Haushalt vor. Der Senat kann zur Anmeldung nach Satz 1 Stellung nehmen.