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  • ab 01.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 67 KunstHG - Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der Kunsthochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es dient der Erfüllung von Aufgaben der Kunsthochschule und ist getrennt von dem Landesvermögen zu verwalten. Zum Körperschaftsvermögen gehören das Hochschulvermögen und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen. Zuwendungen fallen in das Vermögen der Kunsthochschule, wenn dies die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber ausdrücklich bestimmt hat.

(2) Aus Rechtsgeschäften, die die Kunsthochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet.

(3) Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen. Für seine Aufstellung und Ausführung gelten die Regelungen für den Landeshaushalt entsprechend.

(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsergebnis nach landesrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Kunsthochschule. Der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.