§ 48 GO LT - Erste Lesung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-7
(1) In der Ersten Lesung werden in der Regel die Grundsätze des Gesetzentwurfes beraten. Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind vor Schluss der ersten Beratung nicht zulässig, zu Staatsverträgen überhaupt nicht zulässig.
(2) Eine Abstimmung über den Gesetzentwurf findet nicht statt; abgestimmt wird nur über Anträge auf Ausschussüberweisung. Wird der Gesetzentwurf an mehrere Ausschüsse überwiesen, so überträgt der Landtag einem Ausschuss die Federführung.
(3) Wird eine Ausschussüberweisung abgelehnt, so wird der Gesetzesentwurf spätestens nach drei Monaten von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Zweiten Lesung auf die Tagesordnung der folgenden Landtagssitzung gesetzt.