§ 106 GO LT 2016 - Ausfertigung und Übersendung der Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Der Präsident fertigt die Beschlüsse aus und übersendet sie dem Ministerpräsidenten.
(2) Werden vor der Übersendung von Gesetzen in der vom Landtag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Präsident im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Berichtigung veranlassen. Ist der Gesetzesbeschluss bereits übersandt, macht der Präsident den Ministerpräsidenten auf die Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie vor Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zu berichtigen.