§ 67 BewG - Gutachterausschuss
Bibliographie
- Titel
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Amtliche Abkürzung
- BewG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-7
(1) 1Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuss gebildet. 2Bei jedem Gutachterausschuss ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. 3Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.
(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.
(3) 1Dem Gutachterausschuss oder jeder seiner Abteilungen gehören an
- 1.der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,
- 2.ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter,
- 3.fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde berufen werden. 2Die Berufung kann zurückgenommen werden. 3§ 64 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 4Die Landesregierungen werden ermächtigt durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. 5Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) 1Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. 2Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. 3Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.