§ 128 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwei Jahre in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 59. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für dreihundertzwölf Tage. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß

  1. 1.
    das Arbeitsverhältnis weniger als zehn Jahre gedauert hat,
  2. 2.
    der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und weder eine Abfindung noch eine Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat,
  3. 3.
    er das Arbeitsverhältnis durch Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitslosen beendet hat oder
  4. 4.
    er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(2) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu erstatten ist, schließt dies die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ein.

(3) 1Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. 2Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.

(4) 1Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß die Erstattung für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung bedeuten würde. 2Eine solche Belastung liegt insbesondere vor, wenn die Erstattung die Existenz des Betriebes gefährden könnte oder wenn zur Fortführung des Betriebes öffentliche Kredite oder Bürgschaften geleistet oder wegen grundlegender Betriebsänderungen öffentliche Anpassungshilfen gewährt werden. 3Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet das Arbeitsamt im voraus, ob für die Beendigung einer bestimmten Zahl von Arbeitsverhältnissen die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben sind. 4Die Entscheidung wird für die geplante Beendigung von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten frühestens sechs Monate vor Beginn dieses Zeitraumes getroffen.

(5) §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entsprechend.