§ 128 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 720 Tage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 59. Lebensjahres des Arbeitslosen; § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie § 107 Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend. 2Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß
- 1.
- a)
bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Arbeitslose innerhalb der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als 15 Jahre
- b)
bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als zehn Jahre
zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat,
- 2.
er in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 für die Erstattungspflicht erfüllt sind,
- 3.
die Erstattung für ihn eine besondere Härte im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundeshaushaltsordnung bedeuten würde,
- 4.
er sich in nachhaltigen und erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet und sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, um mehr als 5 vom Hundert innerhalb von drei Jahren vermindert,
- 5.
er zur Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit des Betriebes, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, öffentliche Zuschüsse, Kredite oder Bürgschaften erhält,
- 6.
wegen grundlegender Änderungen des Betriebes, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, dem Betrieb, dem Arbeitslosen oder einem anderen Arbeitnehmer des Betriebes öffentliche Anpassungshilfen gewährt werden,
- 7.
der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und weder eine Abfindung noch eine Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat,
- 8.
er das Arbeitsverhältnis durch Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitslosen beendet hat oder
- 9.
er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
3Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt nur, wenn der Arbeitslose mehr als zwei Jahre in dem Betrieb beschäftigt war. 4Die Erstattungspflicht entfällt für den Arbeitslosen, der seinen Arbeitsplatz für einen bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer freigemacht hat, für den im Falle seines Ausscheidens der Befreiungstatbestand des Satzes 2 Nr. 6 vorgelegen hätte.
(2) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu erstatten ist, schließt dies die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ein.
(3) Weist der Arbeitgeber nach, daß er
- 1.nicht mehr als 20 Arbeitnehmer,
- 2.nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder
- 3.nicht mehr als 60 Arbeitnehmer
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 beschäftigt hat, so mindert sich die Erstattungsforderung im Falle der Nummer 1 um drei Viertel, im Falle der Nummer 2 um die Hälfte und im Falle der Nummer 3 um ein Viertel.
(4) 1Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. 2Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
(5) Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet das Arbeitsamt im voraus, daß die Erstattungspflicht für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht eintritt, die innerhalb von 24 Monaten nach der Antragstellung erfolgt, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3, 4, 5 oder 6 im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.
(6) Die Erstattungspflicht entfällt oder mindert sich, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß er die Voraussetzungen für den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 oder für die Minderung der Erstattungspflicht nach Absatz 3 in dem Kalenderjahr erfüllt hat, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das der Wegfall oder die Minderung geltend gemacht wird.
(7) §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entsprechend.
(8) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden ist, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückzunehmen, so hat dies mit Wirkung für die Vergangenheit zu geschehen.