Anlage 1, Teil 20 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A,
Besoldungsgruppe A 15
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Akademischer Direktor
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Botschaftsrat 1)
Bundesbankdirektor 2)
Chefarzt 3)
Dekan 4)
Direktor
Generalkonsul 5)
Hauptkonservator
Hauptkustos
Museumsdirektor und Professor
Oberarzt 6)
Oberlandesanwalt 4)
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 7) 8)
Realschulrektor
einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -
Regierungsschuldirektor
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -
als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
Rektor
einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -
Schulamtsdirektor
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
Studiendirektor
als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)
als der ständige Vertreter des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 8)
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 7) 8)
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 7)
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 7)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen - 7)
als Leiter
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 7)8)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, 7)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 7)
im höheren Dienst des Bundes
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)
als Leiter einer Zivildienstschule,
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)
Oberstleutnant 6) 10)
Fregattenkapitän 6) 10)
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
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1) | Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter". |
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2) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. |
3) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16. |
4) | Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. |
5) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. |
6) | Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. |
7) | Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. |
8) | Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. |
9) | Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte |
10) | Auf herausgehobenen Dienstposten. |