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§ 38 AbgG SL - Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

(1) Der auf Grund des Gesetzes Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes in den Ruhestand getretene Beamte, der in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt wird, gilt mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wieder als in das Beamtenverhältnis unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 33 Abs. 1) berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllt. Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts entstanden sind, bleiben erhalten; auf Antrag innerhalb der Frist des § 39 Abs. 4 werden die Mandatszeiten nicht als Dienstzeiten berücksichtigt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter. Für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis auf Grund des § 3 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes geruht hat, gilt Absatz 1 sinngemäß; § 37 Abs. 2 Satz 2 und 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.