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§ 77 HeilBerG - Beschlussverfahren

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Bei leichteren Berufsvergehen kann das Berufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. In diesem Verfahren kann nur eine Verwarnung, ein Verweis oder eine Geldbuße bis zu 5.000,00 DM verhängt werden. Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte anzuhören.

(2) Im Falle des Absatzes 1 können die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, gilt der Beschluss nach Absatz 1 als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil.