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§ 11a LRHG - Entscheidung zur überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Redaktionelle Abkürzung
LRHG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
600-2

Die Entscheidungen in Angelegenheiten der überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfung sowie der Beratung der kommunalen Körperschaften trifft der Präsident.